Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 30 Weitere Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Neben den ihnen nach Bundesrecht obliegenden Dienstverrichtungen sind Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher zuständig:
1. zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten;
2. zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme.
Abschnitt 4:
Justizwachtmeisterdienst